Die Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer Cloud-Computing-Lösung im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung privater und dienstlicher Mobilgeräte und privater Endgeräte wurde am 29.04.2020 vom Generalvikar unterzeichnet.

Diese Dienstvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen zur Nutzung der Google G-Suite (Cloud Lösung) im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung privater und dienstlicher Mobilgeräte und privater Endgeräte.

Hierzu ist wichtig zu wissen:

Private Endgeräte: private Laptops und PCs
Private Mobilgeräte: Smartphones und Tablet PCs

Die Nutzung der Google Produkte erfolgt über PC/Laptop ausschließlich über einen Internet-Browser. Bevorzugt werden sollte hier Google Chrome, um alle Funktionalitäten der Google G-Suite voll ausschöpfen zu können.

Die Nutzung über Smartphone oder Tablet-PC erfordert die Installation von "Google Apps (Anwendungen)" auf dem Gerät, wodurch auch Daten innerhalb der Apps gespeichert werden. Daher ist es notwendig, in einer Individualvereinbarung zu bestätigen, dass man sich an die Rahmenbedingungen, die in der Dienstvereinbarung beschrieben sind sowie die im Anhang befindlichen Nutzungsbedingungen akzeptiert. Die IT Abteilung muss Kenntnis von den einzelnen genutzten Geräten haben und diese Mitarbeitern zuordnen können, um im Falle eines Geräteverlustes die Apps auf diesem Gerät sperren bzw. löschen zu können.

Dienstvereinbarung downloaden


FAQ zur Dienstvereinbarung

 

Nachfolgende Fragen von Kolleginnen und Kollegen zur Dienstvereinbarung Cloud Computing haben uns erreicht:

+ Kann durch die Nutzung dieses Systems meine Leistung und mein Verhalten kontrolliert werden?

Bei den meisten EDV-Anwendungen wird automatisch eine Log-Datei geführt die bestimmte oder alle Aktionen protokolliert.

In § 10 Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Auswertungen ist folgendes geregelt:

„Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Cloud-Computing-Lösung….erfolgt nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe der Dienststelle im Rahmen des Rollenkonzeptes und der eingeräumten Zugriffsberechtigungen. Eine generelle Überwachung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen: 

  • Im Falle von Prüfungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verordnungen erforderlich sind, ist die (zuständige) MAV unverzüglich von der entsprechenden Maßnahme in Kenntnis zu setzten.
  • Liegt ein konkreter Tatverdacht auf eine schwere Pflichtverletzung sowie Straftaten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters vor, kann der Dienstgeber Auswertungen er Daten zur Aufklärung des Verstoßes nach Information der (zuständigen) MAV durchführen (Missbrauchskontrolle)
  • Die Missbrauchskontrolle erfolgt unter unverzüglicher Beteiligung der oder des Datenschutzbeauftragten nach dem KDG“

 

Bereits im Beteiligungsverfahren zur Einführung der Google-Gsuite (heute Google-Workspace) hat der Dienstgeber zugesichert, dass die Software nicht dazu genutzt wird, die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO zu überwachen.

Wir weisen darauf hin, dass das Cloud-Computing-System nur zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Jegliche private Nutzung des Cloud-Computing Systems ist untersagt.