GesMAV

Im Bereich der Kirchen findet weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz Anwendung.

Die Kirchen haben ein verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht, wonach sie die eigenen Angelegenheiten selbst regeln können.

Auf dieser Grundlage haben die Kirchen eigene Regelungen für die aktive Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten erlassen.

Im Bistum Trier handelt es sich hierbei um die Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO).