Der Dienstgeber beabsichtigt für die Bereiche Stundenplan und Vertretungsunterricht die Dienstgeberfunktion durch entsprechende Bevollmächtigung auf die Schulleiter zu übertragen. Nach Ansicht des Dienstgebers bietet der § 3 Absatz 2 Satz 2 der MAVO Trier dafür die rechtliche Grundlage.

Die Gesamt-MAV teilt die Ansicht des Dienstgebers nicht und gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

  1. Der vom Dienstgeber bemühte Passus der MAVO formuliert eindeutig, dass der Dienstgeber „eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in leitender Stellung schriftlich beauftragen“ kann, ihn zu vertreten. Allein aus dem Wortlaut der MAVO ergibt sich, dass die Übertragung auf mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

  2. Die einschlägige Kommentierung bestätigt die Rechtsauffassung der Gesamt-MAV in dem sie sagt:
    „Die MAVO geht nach ihrem Wortlaut davon aus, dass der Dienstgeber nur einen einzigen Vertreter bestellen kann. Er kann also nicht für jeden denkbaren Zweck und zu jeder denkbaren Zeit einen anderen Vertreter bestellen. Dies entspricht dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 (in der MAVO Trier entspricht dies § 3 Abs.2 Satz 2) und entspricht im übrigen auch den insoweit gleichlautenden Regelungen des staatlichen Personalvertretungsrechts ... Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die in Anlehnung an das Personalvertretungsrecht geschaffene MAVO das Wort >>ein<<  Mitarbeiter in § 3 Abs. 2 Satz 2 MAVO Trier anders ausdeuten lässt. Vor allem sind keine Anhaltspunkte – auch nicht in der Literatur zur MAVO – vorhanden, die es rechtfertigen könnten, eine Vielzahl von Vertretungsmöglichkeiten für den Dienstgeber zu schaffen.“ (zitiert nach: Thiel, Fuhrmann, Jüngst: MAVO – Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretung, Köln 2011, 6. Auflage)