Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 14 KAVO i. V. m. der Anlage 3 KAVO zum Zustimmungsrecht wegen Änderung der Arbeitszeiten nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 MAVO (Trier)

In der Vergangenheit hatte das Bistum Trier die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Zustimmungsrecht wegen Änderung der Arbeitszeiten (§ 40 Absatz 1 Nr. 1 MAVO) die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in der KAVO entgegen stehen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedarf es keiner Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung Anwendung findet. Die Regelungen des § 14 KAVO i. V. m. Anlage 3 KAVO seien solche das Beteiligungsrecht ausschließende Regelungen.

In einem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz hat das KAG am 03.11.2011 festgestellt, dass der § 40 Absatz 1 Satz 1 / Eingangssatz keine Sperrwirkung für das fragliche Beteiligungsrecht entfaltet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine das Beteiligungsrecht sperrende Norm die Angelegenheit, auf die sich das Beteiligungsrecht bezieht abschließend, vollständig und aus sich heraus handhabbar regeln muss und dass keine weitere Regelungsmöglichkeit mehr bestehen darf (KAG Mainz, Aktenzeichen M 03/11 Tr).

Das Gericht begründet diese Entscheidung wie folgt:

„§ 14 Absatz 1 KAVO i. V. m. Anlage 3 bestimmt weder die Lage der täglichen Arbeitszeit von Mitarbeitern noch räumt sie den Mitarbeitern eine Zeitsouveränität dahingehend ein, dass diese die Lage ihrer täglichen Arbeitszeit (Dienstbeginn und –ende) frei oder innerhalb eines vorgegebenen Rahmens bestimmen könnten. Anlage 3 verhält sich ausschließlich und lediglich zum Arbeitszeitkonto und normiert hierzu Einzelheiten, aber nicht eine Zeitsouveränität im oben gekennzeichneten Sinn.“

Daher hat das KAG im vorliegenden Verfahren festgestellt, dass ein Beteiligungsrecht der Gesamt-MAV bestanden hat und deshalb den Antrag der Gesamt-MAV auf Feststellung der Verletzung der Beteiligungsrechte nach § 40 Abs. 1, Nr. 1 MAVO stattgegeben.

Die Gesamt-MAV des Bistums Trier vertritt die rund 2.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Einrichtungen des Bistums Trier beschäftigt sind.