Die schon seit 2007 abgeschlossene Dienstvereinbarung „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz“ ist nunmehr fortgeschrieben worden.

Die Dienstvereinbarung hat sich in den vergangenen Jahren zum Wohle der Dienstgemeinschaft bewährt. Dienstgeberseite, Vertrauenspersonen und Gesamtmitarbeitervertretung haben die Dienstvereinbarung auf Grundlage der Erfahrungsberichte und regelmäßiger Gespräche angepasst.

Durch die erfolgten Veränderungen wurden insbesondere folgende Punkte klargestellt:

1.)  Sobald ein Mitarbeiter das Beschwerdeverfahren nach der Dienstvereinbarung in Anspruch nimmt, ist dieses auch in Gang zu setzen und gemäß § 3 durchzuführen. Demnach bestimmt allein der Mitarbeiter, ob und wie das Verfahren im Sinne der Dienstvereinbarung durchgeführt wird. Die Dienstvorgesetzten bzw. sämtliche am Verfahren Beteiligte haben hierauf keinerlei Einfluss.

2.)  Im § 3 „Beschwerde- und Beratungsrecht, Maßnahmen“ wurde klargestellt, dass sich die Dienstvereinbarung nicht nur speziell auf Mobbing, sexuelle Belästigung und Nötigung sowie Diskriminierung bezieht, sondern auch auf alle den Arbeitsfrieden nicht nur unerheblich störende Verhaltensweisen.

3.)  Die zuständige MAV ist bei einer Versetzung über den Versetzungsgrund und die im Rahmen des § 5 der Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zu informieren.

Ergänzend wurde in die Dienstvereinbarung aufgenommen, dass bei dem Sachverhalt aufklärenden Gesprächen mit einem Geistlichen der zuständige Priesterreferent hinzu zu ziehen ist. Weiterhin gab es folgende Ergänzung: sofern Maßnahmen nach den Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener in Betracht kommen, ruht das Verfahren nach den Vorschriften der Dienstvereinbarung.

Hier der Link zur Dienstvereinbarung