Nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 MAVO Trier löst die Veränderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit jeweils ein Zustimmungsverfahren aus. Im Bereich von Schulen bedeutet dies, dass jede Vertretungsstunde ein Beteiligungsverfahren erforderlich macht. Dies würde - aus nachvollziehbaren Gründen - im Schulbereich zu einem erheblichen Aufwand mit Umsetzungsproblemen in der Praxis führen.

Daher haben sich Dienstgeber und Gesamtmitarbeitervertretung auf Grundsätze verständigt, die zu einer Entlastung im Bereich der Beteiligungsverfahren führt. Demnach ist die Durchführung einzelner Zustimmungsverfahren im Bereich von Vertretungsunterricht nicht mehr erforderlich, da für diese grundsätzlich eine Kurzfristigkeit im Sinne von § 40 Absatz 3 MAVO Trier angenommen werden kann.

Statt der Durchführung einzelner Beteiligungsverfahren sind insbesondere die im § 3 der Dienstvereinbarung „Anordnung von Vertretungsunterricht“ fest geschriebenen Grundsätze anzuwenden. Die Schulleitung ist nach § 4 der Dienstvereinbarung dazu verpflichtet, die Schul-MAVen über die Umsetzung der erteilten Anordnung zum Vertretungsunterricht entsprechend zu informieren. Es ist vereinbart, dass dies mindestens ein Mal im Schulhalbjahr erfolgt.

Hier der Link zur Dienstvereinbarung