Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz

Recht der Mitarbeitervertretungen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen

Trier, 27. Oktober 2014

Hiermit informieren wir Sie darüber, dass am Dienstag, den 04.11.2014 um 10.30 Uhr die
Frage, ob die Gesamt-Mitarbeitervertretung des Bistums Trier ein Recht zur Veröffentlichung
einer Pressemitteilung hat, vom Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz entschieden wird
(AZ: KAG Mainz M 20/14 Tr).

Im Verfahren zur einstweiligen Verfügung ist der Kläger (Bistum Trier) unterlegen.
Die Entscheidung ist veröffentlicht unter http://www.bistummainz.de/einrichtungen/arbger/urteile.html
(AZ: KAG Mainz M 17/14 Tr -ewVfg- vom 28.04.2014).

Der Kläger hatte den zunächst am 09.09.2014 geschlossenen Vergleich widerrufen.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hatte folgenden Vergleich vorgeschlagen:
„Die Pressemitteilung der Gesamt-MAV vom 25.03.2014 kann bis zum 30.09.2014 auf der Homepage
der Gesamt-MAV bleiben, danach muss sie ersatzlos entfernt werden.
Die Dienstgeberseite lässt im Gegenzug die Klage fallen.“

 

Da der Vergleich dienstgeberseitig nicht angenommen wurde, muss das Gericht nun ein Urteil fällen.

Die Verkündung der Entscheidung findet statt im Rochusstift, Heringsbrunnnengasse 4,
Sitzungsraum EG in Mainz.