Das Bistum hat die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gekündigt. Mitarbeitende, die das erfahren haben, sind dadurch beunruhigt.

Die Auflösung dieses Versicherungsvertrags hat aber keine Bedeutung für die Mitarbeitende. Denn laut KAVO § 5 Abs. 7 haftet der Mitarbeitende nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen haftet der Mitarbeitende nicht. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, würde der Mitarbeitende trotz einer entsprechenden Versicherung haften.

Bei Fragen können sich die Betroffenen an ihre jeweilige MAV wenden.