Die SBV ist unterstützend und beratend tätig in allen Fragen und Angelegenheiten von Erlangen über Eintritt und Verlauf bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen.

 

 

 

Sie ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten schwerbehinderte Menschen betreffend, vor einer Entscheidung zu hören.

 

Die Beteiligungsrechte der SBV bestehen in umfassender Information und Anhörung. Die Stellungnahme der SBV hat der Arbeitgeber in seine Entscheidung einzubeziehen.

 

 

 

Die SBV nimmt Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Mitarbeiter auf, prüft deren Berechtigung und wirkt auf Klärung und Erledigung hin. Sie kann auch von sich aus Initiativen zugunsten schwerbehinderter Menschen ergreifen.

 

 

 

Die Mitwirkungsrechte der SBV gegenüber dem Arbeitgeber beinhalten keine Mitbestimmungsrechte.

 

Diese liegen bei der Mitarbeitervertretung (MAV). Die SBV arbeitet mit der MAV zusammen und nimmt an deren Sitzungen teil. In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen hat die SBV bei Beschlussfassung in der MAV Stimmrecht.

 

Die MAV ist in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen nicht beschlussfähig, wenn die SBV zu der Sitzung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

Die SBV kann Beschlüsse der MAV für eine Woche aussetzen, wenn sie Interessen schwerbehinderter Menschen negativ berühren. Bei erneuter unveränderter Beschlussfassung ist keine weitere Aussetzung möglich.