Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren der Gesamt-MAV gegen das Bistum Trier

 

Am 4. November 2014 hat das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) in Mainz in seinem Urteil klar gestellt, dass eine MAV berechtigt ist, in bestimmten Situationen Pressemitteilungen zu veröffentlichen.

Das Bistum hatte beantragt, der  Gesamt-MAV grundsäzlich zu untersagen, auf ihrer Homepage Informationen, die betriebliche Umstände bzw. Vorgänge zum Inhalt haben, zu veröffentlichen. Das KAG hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und machte deutlich, dass hier der jeweilige Einzelfall zu prüfen sei.

Im Hinblick auf die Pressemitteilung der Gesamt-MAV vom 25.03.14 hatte das Bistum beantragt, dass diese von der Homepage zu entfernen sei. Auch diese hat das Gericht als unbegründet abgelehnt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bistum und MAV schließe, so das Gericht, eine effektive Interessenvertretung nicht aus. In diesem Zusammenhang stehe der MAV in ihrer Öffentlichkeitsarbeit das Recht auf freie Meinungsäußerung zu.

Das Gericht stellt fest: „Irgendwelche grenzüberschreitende oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übersteigende Äußerungen hat die Beklagte (Gesamt-MAV) in der Presseerklärung nicht abgegeben“. Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Gesamt-MAV lediglich auf das eigenständige Vorverhalten der Dienstgeberin (Bilanzpressekonferenz des Bistums) reagiert und dies zum Anlass genommen, ihre eigene Sicht der Dinge der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Aus Sicht der Gesamt-MAV wurde mit diesem Urteil deren Rechtsposition im Hinlick auf die Möglichkeit einer angemessene Interessenvertretungsarbeit bestätigt.