Im kirchlichen Amtsblatt vom November 2012 hat das Bistum Trier einen Sozialplan im Rahmen des aktuellen Kostensenkungsbeschlusses veröffentlicht.

Auf Antrag und nach Verhandlungen der Gesamt-MAV mit dem Generalvikar konnten dabei u.a. folgende Ergebnisse und Verbesserungen zum Sozialplan von 2005 erzielt werden:

  1. Geltungsbereich des Sozialplans:
    Der Sozialplan gilt für die Mitarbeitenden des Bistums Trier, die in vom Kostensenkungsbeschluss vom 26.10.2010 betroffenen Einrichtungen tätig und/oder von den Folgen der im Rahmen dieses Beschlusses erfolgten Klärungsprozesse betroffen sind. Er gilt also für alle Mitarbeitenden dieser Einrichtungen, die von einer beruflichen Veränderung nach dem 26.10.betroffen waren.  Außerdem gilt der Sozialplan auch für die anstehenden Veränderungen in den Personalabrechnungszentren.
  2. Arbeitsplatzsicherung:
    Grundsätzlich hat eine Arbeitsplatzsicherung Vorrang vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    In diesem Zusammenhang hat der Dienstgeber sich verpflichtet, den Mitarbeitenden entsprechende Stellenausschreibungen zeitnah zukommen zu lassen und Bewerbungen aus diesen Einrichtungen bevorzugt zu behandeln.
    Sind dafür Fortbildungen oder Umschulungen notwendig, ist der Dienstgeber dazu verpflichtet diesegewährleisten. Dafür kann der Mitarbeitende bis  zu 12 Monate unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden.
  3. Ausgleichsmaßnahme bei Arbeitsplatzwechsel mit Wohnungswechsel:
    Beträgt die Fahrtzeit von der bisherigen Wohnung zur neuen Dienststelle mehr als 45 Minuten und möchte der Mitarbeitende umziehen, werden Umzugskosten nach den einschlägigen Bistumsvorschriften erstattet und zusätzlich eine Pauschale von 3200 Euro gezahlt.
  4. Ausgleichsmaßnahme bei Arbeitsplatzwechsel ohne Wohnungswechsel:
    Für die Fahrtstrecken von der Wohnung zum Arbeitsplatz, die über der bisherigen Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz liegt, zahlt der Dienstgeber bis zu 24 Monaten ein entsprechendes Kilometergeld nach der Dienstreisekostenvergütung. Die dafür notwendige zusätzliche Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

Weitere Ergebnisse und die genauen Regelungen sind im Kirchlichen Amtsblatt und unter der Rubrik Dienstvereinbarungen nachzulesen.