Verhaltenskodex für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 1.6 „Jugend“ und allen ihr zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen

Der Dienstgeber beabsichtigt den o. g. Verhaltenskodex als Dienstanweisung zu erlassen.

Den von der GesMAV im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erhobenen Einwendungen ist der Dienstgeber nicht gefolgt. Eine Einigung konnte leider nicht erzielt werden.

Die GesMAV ist weiterhin der Ansicht, dass ihre gegen den Verhaltenskodex erhobenen Einwendungen begründet sind.

Insbesondere enthält der Kodex Regelungen, welche arbeitsrechtlicher Natur sind.
Diese können durch eine Dienstanweisung nicht begründet werden.
So wird im Verhaltenskodex mehrfach gefordert, Kolleginnen/Kollegen über bestimmte Umstände zu informieren. Dies wäre eine völlig neue Verpflichtung, die sich nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergibt.
Hierbei handelt es sich somit um Regelungen, die durch die KODA des Bistums verhandelt werden müssten.

Ebenso ist der Kodex zum Teil zu allgemein gehalten bzw. nicht konkret genug.
Eine Dienstanweisung ist aber an die Anweisung eines bestimmten Auftrags gebunden.
Der Handlungsraum und die mit der Ausführung der Dienstanweisung verbundene Ressourcenallokation muss eindeutig sein (Wer macht wo und wann was).
In dem Kodex ist zum Beispiel nicht ausreichend konkret dargelegt, was unter einer „nicht zu einer Sexualisierung der Atmosphäre führenden Kleidung“ zu verstehen ist.
Desweitern wird im Verhaltenskodex von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in gewissen Situationen „Transparenz“ oder die „nötige Transparenz“ gefordert. Diese Forderung ist viel zu allgemein gehalten, es wird nicht klar, was eigentlich genau gefordert wird.

Auch sind in dem Verhaltenskodex nach Ansicht der GesMAV an verschiedenen Stellen Verhaltensregelungen aufgestellt, die eine nicht zu begründende Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit darstellen.
So stellt die Forderung „für die nötige Transparenz“ zu sorgen, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ dar.