Seit vielen Jahren kennen wir in den Dienststellen des Bistums die Praxis, dass zur Feier des Namenstages am Nachmittag des Festtages die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vom Dienst freigestellt wird. Da es in den Dienststellen zu unterschiedlichen Handhabungen bezüglich dieser Praxis gekommen ist, hat die Gesamt-MAV in einem Gespräch mit Generalvikar Dr. Georg Holkenbrink folgende Rahmenbedingungen geklärt:

Grundsätzlich gilt die mögliche Freistellung vom Dienst ausschließlich am Tag selbst und zwar ausschließlich am Nachmittag.

Einer Freistellung steht entgegen:

  • Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Gestellungsverträgen tätig sind, ist grundsätzlich keine Freistellung möglich.
  • Wenn dienstliche Belange einer Freistellung an diesem Tag entgegenstehen, ist kein Ausgleich an einem anderen Termin zulässig.
  • Wenn der Dienstplan bzw. die individuelle Arbeitszeitverteilung regelmäßig keine Arbeitszeit am Nachmittag bzw. an diesem Nachmittag vorsieht, ist ebenfalls kein Ausgleich an einem anderen Arbeitstag möglich.
  • Fällt der Namenstag auf einen arbeitsfreien Tag ist keine Übertragung auf einen anderen Arbeitstag möglich.