Bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen ist die SBV am gesamten Verfahren zu beteiligen zur Förderung des Rechts auf barrierefreien, diskriminierungsfreien Zugang zur Beschäftigung. (§§ 81, 95 SGB IX, § 2 AGG).

Ihr werden alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt und sie nimmt an allen Vorstellungsgesprächen auch der nicht schwerbehinderten Mitbewerber teil.

In ihrer Stellungnahme achtet sie z.B. darauf, dass die Eignung des schwerbehinderten Bewerbers vor allem in Bezug zu den mit der SBV vorher festzulegenden Kriterien der zu besetzenden Stelle beachtet wird. Nachträglich aufgestellte Kriterien, etwa im Vergleich zu Mitbewerbern, bei der Einstellungsentscheidung, wären ein Hinweis auf Benachteiligung wegen der Behinderung.

Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung, evtl. zumutbare Einarbeitung oder Fortbildung, Fördermöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit oder andere Kostenträger können nachgefragt und in die Stellungnahme aufgenommen werden. Wichtig ist die Würdigung der Eignung des konkreten schwerbehinderten Bewerbers in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz.

Barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes, wie technische Ausgestaltung, Organisation der Arbeitsabläufe, Aufgabenverteilung und behindertengerechte Arbeitszeitstruktur oder -dauer, ist Anspruch des schwerbehinderten Mitarbeiters, bei dessen Umsetzung die SBV berät. (§ 81 Abs. 4 und 5 SGB IX)

Mitwirkung bei Prävention im Falle der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten. (§ 84 Abs. 1 SGB IX)

Betriebliches Eingliederungsmanagement wird ausgelöst, wenn ein Beschäftigter im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Sind schwerbehinderte Menschen davon betroffen, ist unter andern die SBV einzuschalten, mit Einverständnis und unter Beteiligung der betroffenen Person, zur Klärung der Möglichkeiten erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. (§ 84 Abs. 2 SGB IX)

Eine Integrationsvereinbarung ist auf Verlangen der SBV unter Einbezug der MAV mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Sie soll die Rechte schwerbehinderter Menschen zur Teilhabe am Leben und am Arbeitsleben in Bezug zu den Gegebenheiten des Betriebes konkretisieren.

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt werden Beschäftigte von der SBV unterstützt. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein behinderter Mensch als schwerbehindert.

Ein Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit kommt in Frage für behinderte Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50. Auch hierbei unterstützt die SBV und wird von der Agentur für Arbeit um Stellungnahme gebeten.