GesMAV

zur Aussetzung der Synodenumsetzung


Die Gesamtmitarbeitervertretung (GesMAV) des Bistums Trier hat in ihrer heutigen Sitzung zur Situation der Mitarbeitenden beraten, die sich derzeit aus der Aussetzung des Umsetzungsgesetzes zur Diözesansynode durch die römische Kleruskongregation ergibt.


Die Verzögerung der Umsetzung der Errichtung der ersten 15 Pfarreien der Zukunft, die zum 01. Januar 2020 geplant war, betrifft zum einen viele Mitarbeitende, die sich, insbesondere im letzten Jahr, oft bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit, für einen guten Start eingesetzt haben. Die GesMAV befürchtet, dass die römische Intervention ausbremsend wirken kann. Auf der anderen Seite verunsichert es die Mitarbeitenden, die dabei sind,sich auf eine neue Aufgabe vorzubereiten, da derzeit nicht absehbar ist, wann sie ihre neue Tätigkeit aufnehmen können.


Die GesMAV hat den Prozess der Synodenumsetzung von Anfang an konstruktiv-kritisch begleitet. Generalvikar und GesMAV haben sich in vertrauensvoller Zusammenarbeit ständig über den Stand der Dinge ausgetauscht. Von Anfang an war die GesMAV in der Steuerungsgruppe zur Synodenumsetzung und in den Teilprozessgruppen bei der Entwicklung der Umsetzungsschritte intensiv beteiligt. Die GesAMV bedauert einhellig, dass nun die notwendigen Umsetzungsschritte nicht erfolgen können. Sie unterstützt den Bischof und den Generalvikar bei der Klärung der anstehenden Schritte. Die grundlegenden Aussagen der Synode, festgehalten im Abschlussdokument, sieht sie durch die römische Prüfung nicht in Frage gestellt und hofft auf eine zügige Fortsetzung der Synodenumsetzung.

 

Trier, 03.12.2019 Lydia Schmitt, Vorsitzende

Im Bereich der Kirchen findet weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz Anwendung.

Die Kirchen haben ein verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht, wonach sie die eigenen Angelegenheiten selbst regeln können.

Auf dieser Grundlage haben die Kirchen eigene Regelungen für die aktive Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten erlassen.

Im Bistum Trier handelt es sich hierbei um die Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO).

Die Rechtsstellung der Mitarbeitervertreter ähnelt denen der Betriebsräte oder Personalvertretungsräte.

Neben den Mitarbeitervertretungen, die in den Dienststellen und Einrichtungen gewählt werden, gibt es noch die Möglichkeit der Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungen (Gesamt-MAV), wenn bei einem Dienstgeber mehrere Mitarbeitervertretungen bestehen.

Von dieser Möglichkeit wurde in den Dienststellen des Bistums Trier Gebrauch gemacht.

So wurde die erste Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier 1982 gebildet.

Die Grundlage für die derzeitige Gesamt-MAV des Bistums Trier ergibt sich aus der Dienstvereinbarung vom 20.09.2005, die zwischen den einzelnen Einrichtungs-MAVen und dem Bistum Trier abgeschlossen wurde und in der die Zusammensetzung der Gesamt-MAV geregelt ist.

Die Gesamt-MAV wirkt bei Angelegenheiten mit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen (siehe § 50 Absatz 4 MAVO Trier).

Unterkategorien