Aktuell

Verhaltenskodex für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 1.6 „Jugend“ und allen ihr zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen

Der Dienstgeber beabsichtigt den o. g. Verhaltenskodex als Dienstanweisung zu erlassen.

Den von der GesMAV im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erhobenen Einwendungen ist der Dienstgeber nicht gefolgt. Eine Einigung konnte leider nicht erzielt werden.

Die GesMAV ist weiterhin der Ansicht, dass ihre gegen den Verhaltenskodex erhobenen Einwendungen begründet sind.

Insbesondere enthält der Kodex Regelungen, welche arbeitsrechtlicher Natur sind.
Diese können durch eine Dienstanweisung nicht begründet werden.
So wird im Verhaltenskodex mehrfach gefordert, Kolleginnen/Kollegen über bestimmte Umstände zu informieren. Dies wäre eine völlig neue Verpflichtung, die sich nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergibt.
Hierbei handelt es sich somit um Regelungen, die durch die KODA des Bistums verhandelt werden müssten.

Ebenso ist der Kodex zum Teil zu allgemein gehalten bzw. nicht konkret genug.
Eine Dienstanweisung ist aber an die Anweisung eines bestimmten Auftrags gebunden.
Der Handlungsraum und die mit der Ausführung der Dienstanweisung verbundene Ressourcenallokation muss eindeutig sein (Wer macht wo und wann was).
In dem Kodex ist zum Beispiel nicht ausreichend konkret dargelegt, was unter einer „nicht zu einer Sexualisierung der Atmosphäre führenden Kleidung“ zu verstehen ist.
Desweitern wird im Verhaltenskodex von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in gewissen Situationen „Transparenz“ oder die „nötige Transparenz“ gefordert. Diese Forderung ist viel zu allgemein gehalten, es wird nicht klar, was eigentlich genau gefordert wird.

Auch sind in dem Verhaltenskodex nach Ansicht der GesMAV an verschiedenen Stellen Verhaltensregelungen aufgestellt, die eine nicht zu begründende Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit darstellen.
So stellt die Forderung „für die nötige Transparenz“ zu sorgen, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ dar.

Benno C. Brands, Religionslehrer an der Franziskusschule in Koblenz, ist am 29. April völlig unerwartet verstorben.

Die Kolleginnen und Kollegen in der Gesamt-Mitarbeitervertretung hat die Nachricht vom Tod ihres Bennos tief bewegt. In einer kleinen Gedenkfeier im Rahmen der letzten Sitzung wurde sich an Benno erinnert und im Gebet seiner gedacht.

Benno C. Brands war seit vielen Jahren als Vertreter der Lehrerschaft des Bistums in der Gesamt-MAV tätig. Wir werden ihn sehr vermissen: als Kollegen, als Streiter, als Theologen, als Musiker - und als Freund!

In Erinnerung bleibt uns auch ein Text von ihm, den er den Mitgliedern der Gesamt-MAV zu Weihnachten geschenkt hat:

trotz alledem
bleibst du
wenn du kommst

hinein
in die mitte unseres lebens
wirst Du geboren

wort
des gottnächsten
menschennah
uns
zugetragen

du hältst es mit uns aus
mit unserer geschichte
in niederlagen
wie im gelingenden

immer wieder
mit dir auf der suche nach
gerechtigkeit
frieden
und
in anwaltschaft
für das lebende

trotz alledem
bleibst du
wenn du kommst

         Benno C. Brands

Die Gesamt-MAV des Bistums hat zusammen mit Generalvikar Dr. Bätzing beschlossen, dass die Dienstvereinbarung zum partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz ab dem 01. Februar 2016 unbefristet weiter gilt.

Beide Seiten sind davon überzeugt, dass diese Dienstvereinbarung einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des Gedankens der Dienstgemeinschaft darstellt. Neu aufgenommen wurde, dass man diese Dienstvereinbarung nicht als ein statisches Werk ansehen will. Austausch und Reflexion über die Erfahrungen mit der Dienstvereinbarungen und sich daraus ergebende Weiterentwicklungen sind nun selbstverständlicher Bestandteil.

Hier der Text der Dienstvereinbarung

Die Gesamt-MAV des Bistums Trier veröffentlicht hier die "Frankfurter Erklärung" der Bundesarbeitsgemeinschaften der MAVen (BAG-MAV).

Es geht darin um die Feststellung, dass insbesondere sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverhältnissen im Kontext der katholischen Soziallehre ausgeschlossen sind. Sie widersprechen auch dem Geist der Dienstgemeinschaft.

Die Gesamt-MAV des Bistums Trier wird hierzu das Gespräch mit dem Generalvikar suchen.

Mit Datum vom 26. Januar bzw. 02. Februar haben das Bistum Trier, vertreten durch Herrn Generalvikar Dr. Georg Bätzing, und die Gesamtmitarbeitervertreung, vertreten durch Frau Vorsitzende Lydia Schmitt, beschlossen, dass die Dienstvereinbarung über die Grundsätze für die Anordnung von Vertretungsunterricht unbefristet weiter gilt.

Wir dokumentieren die Vereinbarung und stellen die Dienstvereinbarung mit dem aktuellen Text online.

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn (KAGH) hat am 20.11.15 sein Urteil im Verfahren des Bistums Trier gegen die Gesamtmitarbeitervertretung (GesMAV) gefällt. Es ging dabei um die Frage, ob eine MAV das Recht hat, zu bestimmten Angelegenheiten und in bestimmten Situationen, die sich aus ihrer Aufgabe ergeben, Pressemitteilungen zu verfassen und damit an die Öffentlichkeit zu gehen. Das Gericht hat die Klage des Bistums Trier abgewiesen.

Die Vorinstanz in Mainz hatte das Recht auf Öffentlichkeit grundsätzlich bejaht – aber auch den Rahmen aufgezeigt, in dem dies möglich ist. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bistum und MAV schließe, so das Mainzer Gericht im November 2014, eine effektive Interessenvertretung nicht aus. In diesem Zusammenhang stehe der MAV in ihrer Öffentlichkeitsarbeit das Recht auf freie Meinungsäußerung zu.

Das Bistum Trier hatte gegen dieses Urteil Revision beim KAGH eingelegt. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Juli führte der Gerichtshof aus, dass er nicht erkennen könne, was an dem Urteil aus Mainz falsch sein solle. Dem Bistum wurde nahe gelegt, die Revisionsklage zurückzuziehen. Diesem Hinweis des Gerichts hat das Bistum nicht entsprochen, so dass es heute zur Urteilsverkündung kam.

Im Urteil führte das Gericht nun aus, dass im Hinblick auf die Form – also die Betreibung einer Homepage – das Bistum selbst durch die Ermöglichung dieser Art der Öffentlichkeitsarbeit der GesMAV implizit das Recht eingeräumt hat, die Öffentlichkeit zu erreichen. Insofern kann die Form für die anhängige Frage nicht entscheidend sein.

Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die GesMAV die Grenzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit überschritten hat. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Kritik in sachlicher Form ist kein Verstoß gegen diesen Grundsatz. Auch die Bischöfe gehen davon aus, dass es selbstverständlich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern Interessensgegensätze geben kann.

Insofern bestätigte der KAGH das Urteil des KAG in Mainz und betonte, dass das dortige Gericht in seiner sachlichen Abwägung für die notwendige Klarheit gesorgt hat.

Schlussfolgernd schloss der Präsident des KAGH mit den Worten: „Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht zu beanstanden!“ 

In der Revisionsklage des Bistums Trier gegen die Gesamt-MAV hat der Präsident des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs (KAGH) in Bonn noch kein Urteil verkündet. Vielmehr hat das Gericht dem Bistum Trier nahe gelegt, die Revision zurückzuziehen. Dafür ist dem Bistum eine Bedenkzeit bis zum 30.09.15 eingeräumt worden.

Falls das Bistum diesem Vorschlag nicht folgen sollte, wird der KAGH ein Urteil verkünden.

Am Freitag, den 17.07.2015, wird der Kirchliche Arbeitsgerichtshof (KAGH) in Bonn über die vom Bistum Trier eingelegte Revision gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts (KAG) in Mainz vom 04. November 2014 entscheiden.

In seinem Urteil hatte das KAG klar gestellt, dass eine MAV berechtigt ist, in bestimmten Situationen Pressemitteilungen zu veröffentlichen. Dies wird vom Bistum Trier weiterhin bestritten.

Der KAGH wird die hier streitige Rechtsfrage letztinstanzlich entscheiden.

Die öffentliche Verhandlung findet im Collegium Albertinum, Adenauerallee 19, 53111 Bonn um 11.45 Uhr statt.

Die Gesamtmitarbeitervertretung und Generalvikar Dr. Bätzing haben im Januar 2015 miteinander die Verlängerung der Dienstvereinbarung beschlossen. Sie ist nun bis zum 30. April 2018 gültig. Eine Veränderung zur bisherigen Dienstvereinbarung wurde nicht vorgenommen. 

Den Text zur Dienstvereinbarung und deren Anlagen finden Sie hier.

Den Mitarbeitenden des Bistums Trier ist in den letzten Tagen ein Schreiben des Generalvikars mit Informationen und rechtlichen Einschätzungen im Hinblick auf einen Verhaltenskodex zugegangen. Die Mitarbeitervertretungen wurden aus der Mitarbeiterschaft dazu in unterschiedlichen Kontexten angefragt. Inzwischen hat die Sondervertretung des Bistums Trier (SoMAV) auf ihrer Homepage zu einigen Aspekten ihre Sicht der Dinge dargestellt.

Die Gesamt-MAV schließt sich inhaltlich den Ausführungen der SoMAV an und bittet um Kenntnisnahme. Dazu diesem Link folgen. 

 

 

Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren der Gesamt-MAV gegen das Bistum Trier

 

Am 4. November 2014 hat das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) in Mainz in seinem Urteil klar gestellt, dass eine MAV berechtigt ist, in bestimmten Situationen Pressemitteilungen zu veröffentlichen.

Das Bistum hatte beantragt, der  Gesamt-MAV grundsäzlich zu untersagen, auf ihrer Homepage Informationen, die betriebliche Umstände bzw. Vorgänge zum Inhalt haben, zu veröffentlichen. Das KAG hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und machte deutlich, dass hier der jeweilige Einzelfall zu prüfen sei.

Im Hinblick auf die Pressemitteilung der Gesamt-MAV vom 25.03.14 hatte das Bistum beantragt, dass diese von der Homepage zu entfernen sei. Auch diese hat das Gericht als unbegründet abgelehnt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bistum und MAV schließe, so das Gericht, eine effektive Interessenvertretung nicht aus. In diesem Zusammenhang stehe der MAV in ihrer Öffentlichkeitsarbeit das Recht auf freie Meinungsäußerung zu.

Das Gericht stellt fest: „Irgendwelche grenzüberschreitende oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übersteigende Äußerungen hat die Beklagte (Gesamt-MAV) in der Presseerklärung nicht abgegeben“. Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Gesamt-MAV lediglich auf das eigenständige Vorverhalten der Dienstgeberin (Bilanzpressekonferenz des Bistums) reagiert und dies zum Anlass genommen, ihre eigene Sicht der Dinge der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Aus Sicht der Gesamt-MAV wurde mit diesem Urteil deren Rechtsposition im Hinlick auf die Möglichkeit einer angemessene Interessenvertretungsarbeit bestätigt.

Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz

Recht der Mitarbeitervertretungen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen

Trier, 27. Oktober 2014

Hiermit informieren wir Sie darüber, dass am Dienstag, den 04.11.2014 um 10.30 Uhr die
Frage, ob die Gesamt-Mitarbeitervertretung des Bistums Trier ein Recht zur Veröffentlichung
einer Pressemitteilung hat, vom Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz entschieden wird
(AZ: KAG Mainz M 20/14 Tr).

Im Verfahren zur einstweiligen Verfügung ist der Kläger (Bistum Trier) unterlegen.
Die Entscheidung ist veröffentlicht unter http://www.bistummainz.de/einrichtungen/arbger/urteile.html
(AZ: KAG Mainz M 17/14 Tr -ewVfg- vom 28.04.2014).

Der Kläger hatte den zunächst am 09.09.2014 geschlossenen Vergleich widerrufen.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hatte folgenden Vergleich vorgeschlagen:
„Die Pressemitteilung der Gesamt-MAV vom 25.03.2014 kann bis zum 30.09.2014 auf der Homepage
der Gesamt-MAV bleiben, danach muss sie ersatzlos entfernt werden.
Die Dienstgeberseite lässt im Gegenzug die Klage fallen.“

 

Da der Vergleich dienstgeberseitig nicht angenommen wurde, muss das Gericht nun ein Urteil fällen.

Die Verkündung der Entscheidung findet statt im Rochusstift, Heringsbrunnnengasse 4,
Sitzungsraum EG in Mainz.

Die Gesamt-Mitarbeitervertretung des Bistums Trier wurde am 11. September 2014 vom Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz per Telefax darüber informiert, dass vom Dienstgeber Bistum Trier der am 09. September geschlossenen Vergleich zur Frage, ob die Gesamt-Mitarbeitervertretung ein Recht zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen hat, widerrufen wurde (AZ: KAG Mainz M 20/14 Tr bzw. KAG Mainz M 17/14 -ewVfg- vom 28.04.2014).

Das Kirchliche Arbeitsgericht hatte folgenden Vergleich vorgeschlagen: Die Pressemitteilung der Gesamt-MAV vom 25.03.2014 kann bis zum 30.09.2014 auf der Homepage der Gesamt-MAV bleiben, danach muss sie ersatzlos entfernt werden. Die Dienstgeberseite lässt im Gegenzug die Klage fallen.

Da der Vergleich dienstgeberseitig nicht angenommen wurde, muss das Gericht nun ein Urteil fällen.

Der Termin für die Verkündung eines Urteils wurde zwischenzeitlich vom Gericht für Dienstag, 04. November 2014, um 10.30 Uhr in Mainz festgesetzt.

 

Folgende Pressemitteilung hat die Gesamt-MAV heute herausgegeben:

PRESSEMITTEILUNG 

 

Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz 

Recht der Mitarbeitervertretungen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen 

Trier, 1. September 2014 

Hiermit informieren wir Sie über die Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Mainz am Dienstag, den 09.09.2014 um 10.30 Uhr, zur Klärung der Frage, ob die Gesamt-Mitarbeitervertretung des Bistums Trier ein Recht zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung hat (AZ: KAG Mainz M 20/14 Tr). 

Im Verfahren zur einstweiligen Verfügung ist der Kläger (Bistum Trier) unterlegen.

Die Entscheidung ist veröffentlicht unter 

www.bistummainz.de/einrichtungen/arbger/urteile.html 

(AZ: KAG Mainz M 17/14 Tr -ewVfg- vom 28.04.2014). 

 

 

 

The Same Procedure as Every Year - ein Déjà-vu der Gesamt-Mitarbeitervertretung

Erneut muss die Gesamt-MAV des Bistums Trier aus der Tagespresse erfahren, dass sich die Finanzsituation des Bistums trotz gegenteiliger Vorausberechnungen positiv entwickelt. Seit zwei Jahren schreibt das Bistum schwarze Zahlen. Die Gesamt-MAV hätte - so wie es gesetzlich vorgegeben ist - erwartet, dass ihr diese Informationen zumindest zeitgleich zur Verfügung gestellt werden.

Angesichts der veröffentlichten Zahlen fragt sich die Gesamt-MAV, ob am Umfang und Zeitrahmen des Kostensenkungsbeschlusses des Bistums von 2010 noch festgehalten werden kann.

Der Gesamt-MAV wird immer wieder gemeldet, dass aufgrund des Sparzwangs die Belastungssituation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets mehr zunimmt. Bisherige Forderungen an einer zusätzlichen Personalisierung wurden mit der Begründung der Notwendigkeit der Umsetzung des Kostensenkungsbeschlusses abgelehnt. Dies ist angesichts der positiven Einnahmen des Bistums für die Gesamt-MAV nicht mehr nachvollziehbar. Sie fordert deshalb, zumindest befristet, eine Entlastung durch Aufstockung des Stellenplans zu schaffen.

Die Gesamt-MAV hatte dem Dienstgeber bereits im Jahr 2012 mitgeteilt, dass sie die Einschätzung des Bistums bezüglich der Finanzsituation zum damaligen Zeitpunkt nicht teile und keinen dringenden Handlungsbedarf sähe rund 30 Mio. Euro bis 2016 einsparen zu müssen. Dies gilt heute umso mehr in Anbetracht der deutlich verbesserten Finanzsituation des Bistums.

Eine weitere Umsetzung der Sparmaßnahmen durch das Bistum zu Lasten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nicht zu rechtfertigen. 

Zu folgenden Bereichen und Fragestellungen hat die Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier Ausschüsse gebildet:

Ausschuss Schulen

Der Schulausschuss befasst sich im Allgemeinen mit Schulangelegenheiten wie Arbeitszeiten (Stundenplan, Vertretungsunterricht), Eingruppierungen und Dienstanordnungen. Aktuell wurden die Dienstvereinbarungen „Teilzeitlehrkräfte“ sowie „Anordnung von Vertretungsunterricht“ im Ausschuss erarbeitet und eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, dass die örtlichen Schul-MAVen sich ein Mal im Jahr zum Austausch treffen können.

Ausschuss Dienstvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz

Erarbeitung der Fortschreibung der Dienstvereinbarung.

Ausschuss Bistumshaushalt/Kostensenkung

Der Ausschuss beschäftigt sich mit den Jahresabschlüssen bzw. der finanziellen Situation des Bistums Trier und den möglichen Auswirkungen, insbesondere auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Ausschuss Loyalitätsobliegenheiten

Dieser Ausschuss nimmt die Regelungen der Grundordnung und insbesondere die arbeitsrechtlichen Folgen beim Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten genauer in den Blick, um diesbezüglich mit dem Dienstgeber ins Gespräch zu kommen.

Ausschuss Betriebliches Eingliederungsmanagement

In diesem Ausschuss wird derzeit ein Entwurf zur Dienstvereinbarung erarbeitet, der eine Verfahrensregelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Absatz 2 SGB IX schafft.

Ausschuss Prävention sexueller Missbrauch

Nachdem der Dienstgeber Leitlinien zur Prävention von sexuellem Missbrauch erlassen hat, beschäftigt sich der Ausschuss insbesondere mit möglichen arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. Auswirkungen auf die verschiedenen Bereiche.

Nachdem die bisherige Richtlinie über die Ausschreibung offener Stellen abgelaufen war, wurde auf Anregung der Gesamtmitarbeitervertretung eine neue Richtlinie vom Dienstgeber erlassen.

Hier den Link zur Dienstvereinbarung

Die schon seit 2007 abgeschlossene Dienstvereinbarung „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz“ ist nunmehr fortgeschrieben worden.

Die Dienstvereinbarung hat sich in den vergangenen Jahren zum Wohle der Dienstgemeinschaft bewährt. Dienstgeberseite, Vertrauenspersonen und Gesamtmitarbeitervertretung haben die Dienstvereinbarung auf Grundlage der Erfahrungsberichte und regelmäßiger Gespräche angepasst.

Durch die erfolgten Veränderungen wurden insbesondere folgende Punkte klargestellt:

1.)  Sobald ein Mitarbeiter das Beschwerdeverfahren nach der Dienstvereinbarung in Anspruch nimmt, ist dieses auch in Gang zu setzen und gemäß § 3 durchzuführen. Demnach bestimmt allein der Mitarbeiter, ob und wie das Verfahren im Sinne der Dienstvereinbarung durchgeführt wird. Die Dienstvorgesetzten bzw. sämtliche am Verfahren Beteiligte haben hierauf keinerlei Einfluss.

2.)  Im § 3 „Beschwerde- und Beratungsrecht, Maßnahmen“ wurde klargestellt, dass sich die Dienstvereinbarung nicht nur speziell auf Mobbing, sexuelle Belästigung und Nötigung sowie Diskriminierung bezieht, sondern auch auf alle den Arbeitsfrieden nicht nur unerheblich störende Verhaltensweisen.

3.)  Die zuständige MAV ist bei einer Versetzung über den Versetzungsgrund und die im Rahmen des § 5 der Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zu informieren.

Ergänzend wurde in die Dienstvereinbarung aufgenommen, dass bei dem Sachverhalt aufklärenden Gesprächen mit einem Geistlichen der zuständige Priesterreferent hinzu zu ziehen ist. Weiterhin gab es folgende Ergänzung: sofern Maßnahmen nach den Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener in Betracht kommen, ruht das Verfahren nach den Vorschriften der Dienstvereinbarung.

Hier der Link zur Dienstvereinbarung

Nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 MAVO Trier löst die Veränderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit jeweils ein Zustimmungsverfahren aus. Im Bereich von Schulen bedeutet dies, dass jede Vertretungsstunde ein Beteiligungsverfahren erforderlich macht. Dies würde - aus nachvollziehbaren Gründen - im Schulbereich zu einem erheblichen Aufwand mit Umsetzungsproblemen in der Praxis führen.

Daher haben sich Dienstgeber und Gesamtmitarbeitervertretung auf Grundsätze verständigt, die zu einer Entlastung im Bereich der Beteiligungsverfahren führt. Demnach ist die Durchführung einzelner Zustimmungsverfahren im Bereich von Vertretungsunterricht nicht mehr erforderlich, da für diese grundsätzlich eine Kurzfristigkeit im Sinne von § 40 Absatz 3 MAVO Trier angenommen werden kann.

Statt der Durchführung einzelner Beteiligungsverfahren sind insbesondere die im § 3 der Dienstvereinbarung „Anordnung von Vertretungsunterricht“ fest geschriebenen Grundsätze anzuwenden. Die Schulleitung ist nach § 4 der Dienstvereinbarung dazu verpflichtet, die Schul-MAVen über die Umsetzung der erteilten Anordnung zum Vertretungsunterricht entsprechend zu informieren. Es ist vereinbart, dass dies mindestens ein Mal im Schulhalbjahr erfolgt.

Hier der Link zur Dienstvereinbarung

Der Dienstgeber beabsichtigt für die Bereiche Stundenplan und Vertretungsunterricht die Dienstgeberfunktion durch entsprechende Bevollmächtigung auf die Schulleiter zu übertragen. Nach Ansicht des Dienstgebers bietet der § 3 Absatz 2 Satz 2 der MAVO Trier dafür die rechtliche Grundlage.

Die Gesamt-MAV teilt die Ansicht des Dienstgebers nicht und gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

  1. Der vom Dienstgeber bemühte Passus der MAVO formuliert eindeutig, dass der Dienstgeber „eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in leitender Stellung schriftlich beauftragen“ kann, ihn zu vertreten. Allein aus dem Wortlaut der MAVO ergibt sich, dass die Übertragung auf mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

  2. Die einschlägige Kommentierung bestätigt die Rechtsauffassung der Gesamt-MAV in dem sie sagt:
    „Die MAVO geht nach ihrem Wortlaut davon aus, dass der Dienstgeber nur einen einzigen Vertreter bestellen kann. Er kann also nicht für jeden denkbaren Zweck und zu jeder denkbaren Zeit einen anderen Vertreter bestellen. Dies entspricht dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 (in der MAVO Trier entspricht dies § 3 Abs.2 Satz 2) und entspricht im übrigen auch den insoweit gleichlautenden Regelungen des staatlichen Personalvertretungsrechts ... Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die in Anlehnung an das Personalvertretungsrecht geschaffene MAVO das Wort >>ein<<  Mitarbeiter in § 3 Abs. 2 Satz 2 MAVO Trier anders ausdeuten lässt. Vor allem sind keine Anhaltspunkte – auch nicht in der Literatur zur MAVO – vorhanden, die es rechtfertigen könnten, eine Vielzahl von Vertretungsmöglichkeiten für den Dienstgeber zu schaffen.“ (zitiert nach: Thiel, Fuhrmann, Jüngst: MAVO – Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretung, Köln 2011, 6. Auflage)